Inhaltsverzeichnis
- 1 Steuersituation in Deutschland
- 2 Was ist wichtig beim Kauf von virtuellen Währungen
- 3 Private Veräußerungsgeschäfte, Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer
- 4 Haltefristen – First in First out!
- 5 Steuern auf verzinste Coins und Staking
- 6 Verrechnung von Verlusten
- 7 Eintragung in der Steuererklärung
- 8 Mining und die Steuer
- 9 Rechtliche Konsequenzen bei Missachtung
- 10 Zusammenfassung
Steuersituation in Deutschland
Wie in vielen Bereichen des Public Sectors ist es so, dass die Mühlen auch im Thema der „Besteuerung von Kryptowährung“ in unserem Land noch sehr langsam mahlen. So setzte sich unsere dafür verantwortliche Behörde, das BMF (Bundesfinanzministerium) auch erst ab dem Jahr 2016 mit dem Thema auseinander und diskutiert seitdem über die genaue Art der Vorgehensweise und Kontrolle. Eine nachvollziehbare Darstellung der Transaktionen im Kryptowährungsbereich des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt ist dabei erstrebenswert, aber im weitesten Sinne noch nicht praktikabel, da es sehr schwer ist eine eindeutige Kontrolle bzw. Kontrollinstanz dafür zu schaffen.
Dennoch sind die rechtswirksamen Vorgaben nach EStG für Personen aus Deutschland verpflichtend und zwingend anzuwenden, wenn man sich nicht auf Kriegsfuß mit der Steuerbehörde begeben möchte. So sind vor allem die Haltedauer eines Coins, zwischen Kauf und Verkauf und ob diese verzinst wurden von entscheidender Bedeutung.
Nachfolgend wollen wir für euch die wichtigsten Informationen zusammenfassen, um mehr Transparenz bei diesem komplizierten Thema zu schaffen, dies gilt fürs Trading als auch das Mining.
Was ist wichtig beim Kauf von virtuellen Währungen
Für den Käufer sind vor allem der Anschaffungspreis und der Anschaffungszeitpunkt von besonderer Relevanz. Allgemein wird dazu geraten Buch darüber zu führen, wann, in welcher Höhe und auf welcher Plattform Transaktionen stattgefunden haben?
Angemerkt:
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) definiert Kryptowährungen als eine Form des privaten Geldes. Daher können analog dazu, die steuerlichen Regelungen verwendet werden, welche auch bei offiziellen Währungen/Divisen greifen (lt. BaFin und BMF).
Diese Ansicht hat ebenfalls der Europäische Gerichtshof (EuGH): Diese bestätigen Kryptowährungen den Charakter eines Zahlungsmittels, stellen aber auch klar, dass diese kein offizielles Zahlungsmittel im eigentlichen Sinne sind.
Was bedeutet das für uns? Aktuell unterliegen die Coins des Kryptomarktes einer Ausnahmeregelung zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), nachzulesen unter § 135 (Absatz 1e), was bedeutet dass für eure Käufe und Verkäufe zumindest einmal keine Mehrwertsteuer anfällt.
Private Veräußerungsgeschäfte, Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer
Ein Veräußerungsgeschäft ist ein Vorgang, bei dem Wirtschaftsgüter des Privatvermögens innerhalb kurzer Zeit nach der Anschaffung wieder verkauft werden. Unter diese Causa fallen auch unsere Kryptowährungen.
Solltet Ihr eure Coins verkaufen, egal ob gewinnbringend oder mit Verlust, so liegt ein privates Veräußerungsgeschäft nach §23 Abs. 1 (2) EStG vor und Ihr müsst damit rechnen eine Steuer zu entrichten. Jetzt gibt es aber noch einige wichtige Dinge zu beachten, denn nicht bei jedem Geschäft muss die Einkommensteuer bedacht werden?
Steuerpflichtig wenn…
Erfolgt die Veräußerung des Coins innerhalb eines Jahres nach dessen Anschaffung, dann ist die Transaktion steuerpflichtig. Darüber hinaus gilt die vom BMF festegelegte Freigrenze des Gewinns von 600€. Wird diese überschritten, sind die vollen 600€ + X zu versteuern. Bemessungsgrundlage ist der persönliche Steuersatz inkl. des Solidaritätszuschlags (ggf. noch Kirchensteuer).
Steuerfrei wenn…
Erfolgt die Veräußerung eurer Kryptowährung ein Jahr nach Zeitpunkt eures Kaufs, so ist die Transaktion steuerbefreit und Ihr könnt mit dem kompletten Gewinn machen was Ihr wollt. Maßgeblich dafür sind jedoch eure Aufzeichnungen, denn Ihr seid in der Beweispflicht gegenüber des Finanzamts.
Daher möchten wir euch anraten die Transaktionen zu tracken – so vermeidet Ihr ungewollte Nachfragen von besagter Stelle. Wie Ihr das macht ist euch natürlich frei überlassen. Sowohl Excel als auch das webbasierte Tool von CoinTracking können dabei Abhilfe schaffen. Mit CoinTracking habt Ihr bereits eine vorgefertigte GUI die euch wirklich sehr gut bei der Steuererklärung unterstützt und das leidige klicken und eintragen abnimmt, da die App per API mit den bekanntesten Exchanges verknüpft werden kann.
Tausch von Coins
Laut Einkommensteuerrichtlinien kann beim Tausch zwischen einzelnen Währungen ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Somit gilt die Abgabe als Veräußerung und die Annahme als Anschaffung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dies liegt genau dann vor, wenn die Spekulationsfrist von einem Jahr nicht eingehalten wird.
Wann Kapitalertragsteuer?
Entgegen einiger Behauptungen, findet die Kapitalertragsteuer bei Kryptowährungen keine Anwendung, selbst wenn es sich dabei um Erträge aus Kapitalvermögen handelt. Solltet Ihr jedoch Zinsen oder ähnliche Erträge erwirtschaften, dann muss auch die Kapitalertragsteuer entrichtet werden. Ein Beispiel hierfür ist z.B. das verleihen eines Coins mittels Coinlend. Dabei sind die ersten 801€ an Zinseinnahmen steuerfrei (Ehepaaren haben einen Freibetrag von 1.602€) – es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass Einnahmen aus anderen Anlagen (Aktien etc.) hier ebenfalls mit einzuberechnen sind. Alles was den Freibetrag von 801€ übersteigt, wird mit der Abgeltungssteuer von pauschal 25 Prozent versteuert. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag (plus Kirchensteuer).
Eine allgemein gültige Aussage zur Kapitalertragsteuer ist derzeit jedoch nicht möglich, da eine genaue Beurteilung durch die Instanzen des Finanzamt und auch des BMF fehlen. Auch die BaFin hat noch keinen konkreten Ansatz zu PoS verlauten lassen.
Veräußerung als Unternehmer?
Sollte man gewerblich mit dem Handel von Kryptowährungen beschäftigt sein ( sowohl natürliche oder juristische Personen), gelten alle abgeschlossenen Geschäfte als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, was folglich zur Versteuerung dieser führt. Einzelunternehmer bzw. Personengesellschaften (GbR, KG, OHG sowie anderer Mischformen) entrichten somit verpflichtend die Einkommensteuer. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) entrichten hingegen die Körperschaftssteuer auf die erwirtschaftenden Erträge.
Zur Definition: Eine gewerbliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird. Das heißt, auch ein intensiver privater Handel kann vom Finanzamt als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden.
Haltefristen – First in First out!
Hierbei hat der Gesetzgeber entschieden, dass die Variante First-in, First-out vorlieb anzuwenden ist.
Nach § 23 Abs. 1, Nr. 2, Satz 3 EStG bedeutet dies: „Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.“
Heißt im Klartext: Das zuerst gekaufte, wird zuerst veräußert.
Bsp.: Ihr kauft im Februar Ethereum im Wert für 300 Euro – 1 Coin – und im September weiteres Ethereum für 600 Euro – 2 Coins. Veräußert Ihr im Dezember des selben Jahres 2 eurer Coins , bedeutet dies dass 1 Coin aus eurem ersten Kauf und 1 Coins aus eurem zweitem Kauf verwendet .
Wichtig für euch, FIFO gilt nicht ausnahmslos. Es können auch die Last-in-First-out-, Highest-in-First-out- oder Lowest-in-First-out-Methode angewandt werden. Jedoch müsst Ihr dann auch in den nachfolgenden Jahren diese Variante dauerhaft verwenden.
Wir empfehlen euch hier klar das FIFO-Prinzip.
Steuern auf verzinste Coins und Staking
Interessant gestaltet sich die Versteuerung von NEO, bei dem man annehmen kann, dass durch das Claimen von Gas eine Art Zinseffekt hervorgerufen wird. Doch nach mehreren Meinungen gilt hier keine Versteuerung im Rahmen des § 20 EStG, sondern § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG kommt hierbei zum tragen. Die Freigrenze liegt dann bei € 256,00 p.a. Alle PoS Coins folgen dem selben Prinzip und sind nach Realisierung einer Veräußerung in Höhe des Kurswerts mit dem jeweiligen Einkommenssteuersatz zu versteuern. Grund ist, dass bei diesen Coins keine Anschaffungskosten unterstellt werden können (Erlös – 0 Euro für die Anschaffung). Der Tag des Claimen ist erstmal völlig egal. Werden bspw. im Jahr 2017 30 GAS geclaimt, diese aber erst im Jahr 2019 veräußert, so ist die Steuer im Jahr 2019 anzusetzen. Im Grunde besteht eine einfach Regel, die sich am Gesetz orientiert. Habt Ihr Anschaffungskosten, liegt man im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte. Hat man keine Anschaffungskosten, liegt Ihr bei sonstigen Einkünften.
Eine Jahresfrist kommt bei geclaimten Coins nicht zum Einsatz. Hier wird zu jedem Zeitpunkt der Veräußerung der persönliche Einkommenssteuersatz angesetzt (auch nach 10 Jahren und mehr).
Verrechnung von Verlusten
Angefallene Verluste aus Veräußerungen könnt Ihr laut Finanzamt mit euren Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im jeweiligen Kalenderjahr verrechnen. Verluste in einem Jahr führen somit direkt zu einer Steuerminderung. Ebenfalls könnt Ihr nicht ausgleichbare Verluste eines Kalenderjahres ohne Begrenzung auf künftige Jahre vortragen, um ggf. Gewinne auszugleichen.
Eintragung in der Steuererklärung
Die erwirtschafteten Beträge aus der Veräußerung müsst Ihr in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) angeben. Die Ermittlung des Überschusses ermittelt sich aus dem Veräußerungspreis, abzüglich der Anschaffungskosten und den Veräußerungskosten. Der Überschuss unterliegt dann der Besteuerung. Der Steuersatz beträgt zwischen 0 % und 45 %, je nachdem welchen Einkommensteuersatz Ihr habt. Die privaten Veräußerungsgeschäfte fließen in das zu versteuernde Einkommen ein.
Zusätzlich wissenswert für euch ist, dass die Verluste nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können. Sie können keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden. Zudem seid Ihr dazu verpflichtet die Veräußerung in der Anlage SO mit anzugeben, selbst wenn diese steuerfrei sein sollten.
Mining und die Steuer
Als Miner habt Ihr ebenfalls die Pflicht eure Gewinne anzugeben, jedoch mit einem wesentlichen Unterschied. Miner sind in Deutschland als Gewerbe zu besteuern, da sie das Mining selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Demnach sind die Einkünfte immer steuerpflichtig und es handelt sich nicht mehr um eine private Vermögensverwaltung, sondern um Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, welche gewerbesteuerpflichtig sind. Die Gewerbesteuer beginnt ab einer Bemessung von 24.500€ und ist dann abhängig von der Gemeinde. Zudem ist eine Gewerbeanmeldung notwendig. Da die Mining-Rigs in der Regel 24 Stunden am Tag schürfen, gibt es auch kein Gelegenheitsmining und somit auch keine Ausnahmen. Der Vorteil, den Ihr als Gewerbetreibender habt ist, dass Ihr in der Metro einkaufen 😉 aber vor allem die in Verbindung mit dem Minen anfallenden Kosten steuerlich geltend machen könnt. Das heißt, alles was Ihr für den reibungslosen Betrieb benötigt, fällt unter die Betriebsausgaben (dazu zählt auch der benötigte Strom).
Auch Miner müssen ihre Tätigkeit dem Fiskus mittels Steuererklärung aufzeigen und zwar mit einigen Besonderheiten, denn Miner gelten in Deutschland nicht als Privatpersonen, sondern als gewerblich tätige Personen (oder Unternehmen), da sie dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln.
Geminte Coins werden mit demjenigen Wechselkurs verbucht, welcher zum Erstellungszeitpunkt maßgeblich war. Da diese Erfassung nicht zu garantieren ist, kann sowohl der Durchschnittskurs als auch der Schlusskurs des jeweiligen Tages als Grundlage angenommen werden.
Rechtliche Konsequenzen bei Missachtung
Sollten Gewinne oberhalb der Bemessungsfreigrenze liegen und diese nicht angegeben werden, sprechen wir von Steuerhinterziehung. Das dies kein Kavaliersdelikt ist, darauf deuten die hierfür angeführten Strafen:
- Hinterziehung bis zu 1.000 Euro: Einstellung gegen Auflage
- Hinterziehung bis zu 50.000 Euro: Geldstrafe
- Hinterziehung bis zu 100.000 Euro: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, Bewährung möglich
- Hinterziehung bis zu 1 Mio. Euro: Freiheits- und eventuell Geldstrafe, Bewährung möglich
- Hinterziehung über 1 Mio. Euro: Freiheits- und eventuell Geldstrafe, keine Bewährung möglich
Zusammenfassung
- Werden Kryptowährungen weniger als 1 Jahr gehalten, muss der Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (+ Soli) versteuert werden
- Hält man den Coin 1 Jahr, ist der Gewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung steuerfrei, solange darauf keine Interessen (Zinsen durch verleihen) bestehen
- Es gilt FIFO: Der zuerst gekaufte Coin wird zuerst verkauft; jedoch können auch LIFO, HIFO oder LOFO akzeptiert werden, wenn diese Methoden dauerhaft verwendet werden
- Zinsen, werden mit 25 Prozent versteuert, sofern die Einnahmen (zusätzliche anderer Zinseinnahmen) über 801 Euro pro Jahr liegen (Ehepaare 1.602€)
- Geclaimte Coins unterliegen dauerhaft der Einkommenssteuer (der Freibetrag liegt bei 256 Euro)
- Verluste sind ausschließlich mit Gewinnen aus dem Kryptohandel zu verrechnen
- Anlage SO (Sonstige Einkünfte) zur Angabe für Veräußerungsgeschäfte
- Miner sind immer gewerblich tätig, sind verpflichtet ein Gewerbe anzumelden, können Betriebsausgaben angeben und haben bei der Gewerbesteuer einen Freibeitrag i.H.v. 24.500€ per annum; Verkäufe innerhalb eines Jahres unterliegen der Kapitalertragsteuer
Alle Angaben sind ohne Gewähr, zum Stand 30.09.2017
Bei komplexen Fragestellungen und Problemen raten wir euch den Kontakt zum Steuerberater.
Disclaimer: Der Autor/Sprecher übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Dieser Artikel stellt in keiner Art und Weise eine professionelle Steuerberatung dar und ersetzt diese auch nicht.
4 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Egal ob Bitcoin Cash, Gold etc., jeder dieser Coins übernimmt nicht nur die Blockchain Historie, sondern auch die Steuergeschichte. Wer also zum Zeitpunkt eines Forks BCH oder BTG etc. erhalten hat, der hat sie steuerlich nicht zu diesem Zeitpunkt erhalten, sondern zum jeweiligen Anschaffungszeitpunkt der Bitcoins.
Das heißt, wenn Du deine Bitcoins bspw. schon am 08.01.2017 gekauft hast, deine Bitcoin Cash respektive BTG ab dem 09.01.2018 steuerfrei veräußern kannst. Das liegt daran, dass ein Aktiensplit bzw. in diesem Fall ein Fork kein Anschaffungsvorgang im Sinne des Steuerrechts ist. Aus diesem Grund fängt keine neue Frist an zu laufen. Ich hoffe ich konnte Dir helfen.
Vielen Dank, das hat geholfen. Ich lege das zur Sicherheit nochmal meiner Steuerberaterin vor, grundsätzlich klingt das aber nachvollziehbar.
Sehr gerne. Falls weitere Fragen auftauchen, einfach hier oder über facebook loswerden =)
Wie sieht es mit der Jahresfrist bei Bitcoin Cash/Bitcoin Gold aus? Läuft die ab dem Moment, in dem ich die zugrundeliegenden Bitcoin erworben habe, oder ab dem Moment des Forks?